MiFID II: Achtung, jetzt wird mitgeschnitten!

26. Juni 2017

Wie die Regulierung den Berufsalltag verändert

„Zu Übungszwecken wird das folgende Telefonat aufgezeichnet.“ Diese Aussage kennen Sie bereits von den unterschiedlichen bekannten Hotlines im deutschen Markt. Die Finanzmarktrichtlinie MiFID II bringt nun ebenfalls die Telefonaufzeichnung verpflichtend in den Berateralltag.

Die MiFID besteht aus verschiedenen Teilen. Neben dem Text der eigentlichen Level-1-Richtlinie muss der nationale Gesetzgeber auch die delegierten Rechtsakte (Level 2), die viele Ausführungsbestimmungen enthalten, bis zum 3. Juli dieses Jahres in die deutsche Gesetzgebung umsetzen. Ein wesentlicher Punkt dort aus Beratersicht ist die telefonische Aufzeichnung.

Aufzeichnung wird Pflicht

Die Bundesregierung hat dazu im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) leider eine Verstärkung vorgesehen. So wird dort erwähnt, dass bereits eine Kommunikation mit dem Kunden relevant wird, die darauf ausgerichtet ist, in einem Produktabschluss (Vermittlung) zu enden, auch wenn tatsächlich kein solcher stattgefunden hat. Damit zeichnet sich eine Verschärfung der Rechtslage in Deutschland zum Taping ab, da ursprünglich nur die eigentliche Orderaufnahme aufzuzeichnen war.

Wie gehen wir damit um? Schon jetzt bietet die Beraterplattform der Netfonds Gruppe die Möglichkeit einer telefonischen Aufzeichnung mit dem Telefonanbieter Matelso. Sämtliche Gespräche können hier per mp3 dem jeweiligen Kunden zugeordnet werden. Allerdings spielen auch Telefonate mit mobilen Endgeräten eine Rolle.

Sobald sich das freundliche Kundengespräch in Richtung Finanzinstrumente oder Markt entwickelt, sind Sie spätestens zur Aufzeichnung verpflichtet. Somit ist es ab nächstem Jahr – ab 3. Januar 2018 – wichtig, dass die telefonische Aufzeichnung auf Ihren telefonischen Endgeräten ermöglicht wird. Wir werden Ihnen hier zeitnah weitere interessante Lösungsangebote zur Verfügung stellen.

Punktuelle oder laufende Betreuung?

Mit der MiFID II wird das Anlageberatungsprotokoll erhalten bleiben. Es wird allerdings neu definiert und nennt sich demnächst Geeignetheitsprüfung. Es stellt noch ausführlicher auf die finanzielle Tragfähigkeit, die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden hinsichtlich Anlagerisiken ab.

Wichtig dabei ist, dass auch in der Rahmenvereinbarung geregelt werden muss, ob eine laufende oder punktuelle Beratung geschuldet wird. Wir raten Ihnen, möglichst vertragsrechtlich keine laufende Beratung zuzusagen, da Sie ansonsten auch bei jeder Marktveränderung (etwa Änderung der SRRI-Klasse, Drawdown, politische Risiken eines Landes etc.) das Portfolio neu bewerten müssen und dafür haften.

Zur Geeignetheitsprüfung gibt es aber auch positive Entwicklungen bei der telefonischen Ordererteilung. Wenn der Berater dem Kunden die Geeignetheitserklärung unverzüglich zukommen lässt und dieser damit einverstanden ist, die Transaktion nicht zu verzögern, so kann der Berater rechtssicher bereits vor Erhalt der Dokumentation die Order telefonisch beauftragen. Benötigt wird hierzu eine Botenvollmacht für das jeweilige Depot. In der aktuellen Gesetzgebung haben wir aktuell noch ein Haftungsproblem von sieben Werktagen.

Provisionen nur noch bei Qualitätsverbesserung

Bei den monetären und nicht monetären Zuwendungen gilt ein generelles Zuwendungsverbot für unabhängige Honoraranlageberater und Vermögensverwalter. Die Anlageberatung und Anlagevermittlung bleibt generell davon verschont, wenn folgende Bedingungen allesamt erfüllt sind:

  1. Eine Qualitätsverbesserung der Dienstleistung gegenüber dem Kunden findet statt.
  2. Der Kunde erhält Zugang zu einem breiten Spektrum geeigneter Finanzinstrumente bei vergleichsweise günstigem Preis von Drittanbietern.
  3. Nützliche Online-Informations-Tools werden zur Verfügung gestellt.
  4. Nützliche Tools zur Beobachtung der Investments werden an die Hand gegeben.
  5. Der Kunde erhält Zugang zu guten informationsbezogenen Berichten über die Wertentwicklung sowie über Kosten und Gebühren.

Es gibt also weiterhin eine Vielzahl von Möglichkeiten, Provisionen zu vereinnahmen. In einem Alleingang des deutschen Gesetzgebers wurde auch noch als Qualitätsverbesserung eine Vor-Ort-Verfügbarkeit qualifizierter Berater auch in ländlichen Regionen mit aufgenommen. Hier hat sich wohl die Bankenlobby eingeschlichen, um ihr kostspieliges Filialsystem zu rechtfertigen.

Ausnahme für den Finanzanlagenvermittler

Achtung: Für den 34f-Berater wurde das Thema Qualitätsverbesserung nicht mit aufgenommen. Es bleibt diesen Beratern also weiterhin erspart, die Provisionsannahme mit einem qualitätsverbessernden Faktor verbinden zu müssen, wenn es nicht noch zu einer kurzfristigen umfangreichen Ergänzung in der deutschen gesetzlichen Anpassung kommt.

Der Kostenausweis ex ante

Bei der Beratung und Vermittlung von Finanzinstrumenten hat der Kundenbetreuer dem Endkunden rechtzeitig vor Kauf sämtliche anfallenden Kosten (Produktkosten, Transaktionskosten, laufende Kosten, Börsengebühren etc.) aufzuzeigen und auch ihren möglichen Einfluss (Rendite vor und nach Kosten) auf unterschiedliche Perioden darzustellen. Sollten einige Kosten vorab nicht ermittelbar sein, so müssen sie als Näherungswert erfasst werden. Das stellt unsere Datenbank vor große Herausforderungen. Wir haben hierfür im letzten Jahr die WM Gruppe vertraglich eingebunden, die die notwendigen umfangreichen Daten anbietet.

Die WM Gruppe wird, sobald die genauen Kennziffern geklärt sind, ihre Datenfelder weiter ergänzen, damit wir als Netfonds Gruppe die Kostenausweise für sämtliche Fonds und sonstige Wertpapiere für Sie automatisiert in den Beratungskreislauf integrieren.

Diese Daten sind auch für einen zweiten Bereich entscheidend. Zukünftig fordert der Gesetzgeber einen Zielmarktabgleich. Das bedeutet, es wird zukünftig anstatt eines Beratungsprotokolls ein Geeignetheitstest verlangt. In dessen Zuge soll der Berater die Bedürfnisse und die Risikoneigung des Kunden mit den von den Emittenten vorgegebenen Daten abgleichen, damit der Kunde das richtige Produkt erhält. Für diesen Abgleich ist natürlich eine große Datenbank mit den richtigen Daten notwendig, die wir in die Plattform integrieren werden.

Der Kostenausweis ex post

Das jährliche Reporting wird datenseitig weiter aufgebohrt, um die genauen Angaben zu den tatsächlich angefallenen Kosten darzustellen. Hierzu werden aktuell die Schnittstellen der Banken ausgebaut und in unseren Systemen erweitert.

Es gibt zu weiteren Themen auch noch offene Fragen, die sich in den nächsten Wochen immer mehr konkretisieren und in unserer Plattform systematisch umgesetzt werden. Je intensiver wir uns der Thematik MiFID II annehmen, umso mehr merken wir, dass viele der Vorgaben bereits jetzt schon von uns in sehr ähnlicher Weise erledigt werden.

Die Neuerungen, die über dieses Jahr eingeführt werden, werden Sie in Ihrem täglichen Arbeitsprozess demnach kaum beeinflussen, sodass Sie weiterhin Ihre Kunden gut beraten können und wir Ihnen den administrativen Part mit den nächsten Updates MiFID-II sicher gestalten werden. Auf gute Beratungsgespräche – mit und ohne Telefon!

Ihr Ansprechpartner

Christian Hammer
Geschäftsführer NFS
Telefon: 040 / 82 22 67-301
E-Mail: chammer@netfonds.de