Geldwäscheprävention – Depotbanken überprüfen Vermittler

11. Februar 2016

Warum eine jährliche Teilnahme an einer Geldwäschepräventionsmaßnahme sinnvoll ist!

Vermittler stehen im ständigen Wettbewerb vielen Kunden gegenüber, die aus unterschiedlichen Quellen Einkünfte erzielen oder Vermögen aufgebaut haben. Neben dem Know Your Customer Prinzip und den allgemeinen Sorgfaltspflichten sind verstärkte Sorgfaltspflichten zur Terrorismusbekämpfung und zur Aufdeckung von Steuerstraftaten hinzugekommen. Aus den stetig erweiterten Anforderungen ist es erforderlich, stetig den Aufgabenbereich Geldwäscheprävention präsent zu beachten.
Viele Mitarbeiter im Finanzdienstleistungsbereich nehmen regelmäßig an Geldwäscheschulungen teil.
Das ist auch gut so!

Regelmäßige Weiterbildung fördert die Geldwäscheprävention

Warum? Schauen wir uns mal die Bankenlandschaft an. Banken müssen entsprechende Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) erfüllen. Hier werden Mindestanforderungen an Mitarbeitern der Banken gestellt, die im Kundengeschäft oder den entsprechenden Abwicklungsabteilungen tätig sind. Geldwäscheschulungen werden banküblich jährlich absolviert.
Wer also nicht regelmäßig die erforderlichen Geldwäscheschulungen durchführt, kann restriktiv beurteilt und von der Kundenberatung suspendiert werden. Für freie Vermittler bedeutet es beispielsweise, dass die Onlinezugänge der Depotbanken zu den Kundendepots gesperrt werden können oder das Geschäfte erst dann wieder der Vermittlerzentrale zugeführt werden dürfen, wenn aktuell eine Teilnahme an einer Maßnahme zur Geldwäscheprävention absolviert und mit einem Zertifikat nachgewiesen wurde. Dazu sollte es gar nicht erst kommen.
Weiterbildung und regelmäßige Auffrischungen zu Finanzthemen und zur Geldwäscheprävention sind sinnvoll und sichern dem Vermittler weiterhin Zuwendungen und einen sicheren Arbeitsplatz.

Online Webinare verringern den Zeitaufwand der Geldwäscheschulung

Schulungen zur Geldwäscheverhinderung können online erfolgen. Der Teilnehmer erhält nach erfolgreicher Absolvierung eines Tests der Schulungsmaßnahme ein persönliches Zertifikat und er bestätigt durch Unterschrift seine Teilnahme und sendet das Geldwäschezertifikat seiner Vermittlerzentrale oder seinem Arbeitgeber zu.
Mit stetiger Weiterbildung und der Auffrischung gesetzlicher Anforderungen ist der Vermittler stets auf dem neuesten Stand.
Geldwäscheprävention wird heute mehr und mehr mit der Terrorismusbekämpfung in Verbindung gebracht. Hier steht die Finanzierung der Terroraktivitäten im Vordergrund. Zusätzlich stehen aber auch Maßnahmen von steuerlichen Aspekten, der Wirtschaftskriminalität, im Fokus. Zu nennen sind hier steuerliche Delikte von fingierten Rechnungen zur Auszahlung von abzugsfähigen Vorsteuerbeträgen.
Banken und Vermittler obliegen allgemein Sorgfaltspflichten. Dieses sind Meldepflichten, die standardmäßig an den Geldwäschebeauftragten der Depotbank oder der Vermittlerzentrale übermittelt werden können. Verantwortlich ist jedoch grundsätzlich die Person des Beraters oder des Vermittlers für den Einhalt der Meldepflichten.
Nehmen Sie als Vermittler also regelmäßig an Geldwäschepräventionsmaßnahmen teil und profitieren Sie von aktuellen Informationen.

Fällt die Legitimationsgrenze für Bareinzahlungen auf 5.000 Euro?

In einer Pressemeldung im Bundesfinanzportal fordert eine Fraktion des Bundestages weitere Maßnahmen über die bestehende europäische Anti-Geldwäsche-Richtlinie hinaus zu ergreifen.
Geldwäsche ist leicht durchführbar mit Bargeld. Deshalb plädiert Sie, 500 Euro Geldscheine abzuschaffen und als Obergrenze für Bargeldeinzahlungen 5.000 Euro zu wählen. Ab 5.000 Euro soll dann die zusätzliche Bearbeitung der Bankmitarbeiter, Identifikation des Einzahlers, erfolgen.
In Deutschland schätzt man, dass ca. 1 % des Bruttoinlandsproduktes – ca. 60 Milliarden Euro, jährlich „gewaschen“ werden.

Nähere Hinweise dazu finden Sie im Bundesfinanzportal. (Veröffentlicht am 27.01.2016)

Bafin erleichtert  Flüchtlingen die Kontoeröffnung  – vorübergehend Erleichterung

Durch die Flüchtlingswelle kommt es zu vielen Kontoeröffnungen. Die BaFin nimmt dazu Stellung und erlaubt den Banken Konto- und Depoteröffnungen durch Vorlage bestimmter Dokumente.
Flüchtlinge haben ab sofort übergangsweise die Möglichkeit, auch dann ein Basiskonto zu eröffnen, wenn sie kein Dokument vorlegen können, das der Pass- und Ausweispflicht in Deutschland genügt. Dazu hat die BaFin in Absprache mit dem Bundesfinanzministerium Übergangsregelungen geschaffen. Sie gelten so lange, bis voraussichtlich kommendes Jahr eine Identitätsprüf-Verordnung gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft tritt, die Legitimationsdokumente zulassen soll, die über die in § 4 Absatz 4 Nr. 1 GwG genannten hinausgehen.
Bis dahin reichen für die Eröffnung eines solchen Kontos Dokumente aus, die:

  • den Briefkopf und das Siegel einer deutschen Ausländerbehörde tragen,
  • die Identitätsangaben gemäß § 4 Absatz 3 Nr. 1 GwG enthalten, also Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit und Anschrift,
  • mit einem Lichtbild versehen sind und
  • vom Bearbeiter der Ausländerbehörde unterschrieben sind

(Veröffentlicht am 9. September 2015)

Sorgfaltspflichten beim elektronischen Geld-Geschäft

Auf der Website der BaFin ist ein Merkblatt  zur Einführung des § 25 i KWG enthalten.  Hier werden Sorgfalts- und Organisationspflichte beim elektronischen Geldgeschäft aufgeführt.

Fachbegriff Geldwäsche

Geldwäsche ist das Einschleusen von Vermögenswerten aus Straftaten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Zu verstehen. Ziel ist es, die wahre Herkunft von illegal erlangten Vermögenswerten zu verschleiern.

Joachim Wehnsen
Compliance Officer
jwehnsen@netfonds.de
Telefon: (040) 82 22 67 360